|
Satzung des Schachclubs Gambit Gusenburg e.V.
Übersicht
Abschnitt I: Grundsätzliche Regelungen
Abschnitt II: Mitgliedschaft
Abschnitt III: Geschäftsführung
Das Geschäftsjahr
Organe des Vereins
Wahl und Aufgabe der Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Geschäftsordnung
Vertretung des Vereins
Abschnitt IV: Schlußbestimmungen
Abschnitt I: Grundsätzliche Regelungen
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der am 01.06.1986 gegründete Verein trägt den Namen:
Schachclub Gambit Gusenburg e.V.
Er hat seinen Sitz in Gusenburg und ist seit dem 13.10.1992 in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Trier eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Landesschachbund Rheinland-Pfalz, Unterverband Rheinland,
Bezirk Trier und im Landessportbund Rheinland-Pfalz.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein dient ausschließlich der Pflege und Förderung des Schachsports auf allen Ebenen und der Jugendpflege. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Ausgaben begünstigt werden.
Abschnitt II: Mitgliedschaft
§ 3
Aufnahme
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Bei
Antragstellern unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so kann der
Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an und erhält ein Exemplar zur Einsicht.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt
- durch Tod
- durch Ausschluß
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist. Bei Aktiven ist der Austritt nur am Ende eines Spieljahres möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung der
Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen beschließen (z.B. bei Jugendlichen).
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit
sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied - unter Setzen einer angemessenen Frist - Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den
Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und der betreffenden Person mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Vorausgezahlte Mitgliedsbeiträge werden dem ausscheidenden Mitglied nicht zurückerstattet.
§ 5
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich
seiner Einrichtungen zu bedienen. Die Mitglieder haben Anspruch auf fachgerechte Betreuung und Förderung. Die Mitglieder haben Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, Jugendliche ab 16 Jahren mit
Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Die Rechte von Mitgliedern, die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, können durch Vorstandsbeschluß für ruhend erklärt werden.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie den satzungsgemäßen Zweck des Vereins fördern.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten. Die Mitglieder haben das Spielmaterial sowie den gesamten weiteren Besitz des Vereins pfleglich und mit Sorgfalt zu
behandeln. Die Mitglieder sind gehalten, an allen Gemeinschaftsarbeiten des Vereins teilzunehmen.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder
zahlen den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Betrag. Hierbei sind ermäßigungsberechtigte Gruppen (Schüler, Jugendliche, Auszubildende, Wehr-/Zivildienstleistende etc.) entsprechend zu berücksichtigen. In
sozialen Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag ein Mitglied vom Vereinsbeitrag befreien.
Abschnitt III: Geschäftsführung
§ 8
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung als oberstes Organ
- der Vorstand
- die Vereinszeitschrift Gambit
§ 10
Wahl und Aufgabe der Kassenprüfer
Wahl
- Zwei Kassenprüfer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt, wobei jährlich ein Kassenprüfer neu zu
wählen ist.
Aufgaben
- Die Vereinskasse ist jährlich unmittelbar vor der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zu prüfen.
- Auf Verlangen des Vorstandes ist die Kasse jederzeit zu prüfen
Durchführung
- Die Vereinskasse ist auf Vollständigkeit und Korrektheit zu überprüfen, hierbei haben die Kassenprüfer Zugang zu allen finanziellen Belegen des Vereins.
- Jede Kassenprüfung ist mit einem signierten Bericht abzuschließen, der Bestandteil der Rechtfertigung des Kassenwartes darstellt.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr möglichst im ersten Quartal statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt
- Die Einladung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung drei Wochen vor Beginn der Versammlung.
- Die Form der Tagesordnung regelt die Geschäftsordnung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Kommt die Beschlußfähigkeit nicht zustande,
muß fristgerecht eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden. Bei Personenwahlen ist grundsätzlich geheim abzustimmen, sofern wenigstens 2
Kandidaten zur Verfügung stehen.
§ 12
Der Vorstand
Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Ziele des Vereins umzusetzen. Er besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister
- 1. Beigeordneter
- 2. Beigeordneter
- 3. Beigeordneter
Eine Ämterkumulation ist nicht möglich, ausgenommen die kommissarische Übernahme eines
Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Im Falle einer solchen kommissarischen Vertretung hat das Vorstandsmitglied kein mehrfaches Stimmrecht.
Der 1. und 2. Vorsitzende, sowie der Schatzmeister müssen das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Die übrigen Vorstandsmitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 13
Die Geschäftsordnung
Der Vorstand leitet den Verein, bestimmt, plant und organisiert die anfallenden Arbeiten.
Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und beschließt die Ehrung verdienter Mitglieder. Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig die auf Grund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Zur effektiven und satzungsgemäßen Durchführung der Vorstandsaufgaben kann eine
Geschäftsordnung erstellt werden, die Details der Vereinsführung regelt. Dabei müssen folgende Kriterien stets erfüllt sein:
- Die Geschäftsordnung muß stets den satzungsgemäßen Zwecken, wie im §2 beschrieben, gehorchen. Im Zweifelsfall wiegen Aussagen der Satzung stärker denn jene
der Geschäftsordnung.
- Der Entwurf, alle Änderungen sowie die etwaige Aufhebung der Geschäftsordnung muß von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder verabschiedet werden. Die im §11 beschriebenen Regelungen finden volle Geltung.
§ 14
Vertretung des Vereins
Der 1. und 2. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein
zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
Abschnitt IV: Schlußbestimmungen
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat
- von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als fünfzig Prozent der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2.
Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
sein Vermögen an die Ortsgemeinde Gusenburg mit der Maßgabe zu, es zur Jugendförderung im Sport zu verwenden.
§ 16
Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 23.02.1996 beschlossen und
mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
|